Keine Bestpreisklausel auf Hotel-Internet-Buchungsplattformen mehr gestattet

Gasthof Hohlwegwirt Ernst Kronreif

Gästezimmer-Beispiel im Gasthof Hohlwegwirt Hallein im Salzburger Land, Österreich

Österreich | Wien | Tourismus | Hotels dürfen auch auf eigener Homepage günstigere Preise anbieten.  

Der Ministerrat hatte am 12. Juli 2016 eine Gesetzesnovelle gegen die Bestpreisklauseln von Buchungsplattformen beschlossen. Künftig dürfen Hoteliers (wieder) ihre Preise und Konditionen selbst frei gestalten. Das bedeutet auch, dass sie auf ihren eigenen Homepages günstige Preise anbieten können als in Internet-Buchungsplattformen.  „Das unterstützt den fairen Wettbewerb“, sagte Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner zur Änderung des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sowie des Preisauszeichnungsgesetzes. Die Novelle soll im Herbst 2016 im Parlament beschlossen werden und bis Ende des Jahres in Kraft treten.

Plattformbetreiber verlangten Bestpreisgarantie und hohe Provisionen von diesen günstigsten Zimmerpreisen
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Wenn Bienen zu einem „außerordentlichen Umstand“ in der Luftfahrt werden

Blume  mit InsektSeit 2004 gibt es ja die sogenannte Fluggastverordnung, die Verspätungen und Ausfälle von Flügen und deren Konsequenzen für die Fluggäste regelt. Dabei war und ist immer wieder eine Frage besonders umstritten:  was sind außerordentliche Umstände, auf die sich Fluggesellschaften berufen können, um keine in dieser Fluggastverordnung vorgeschriebenen Ausgleichszahlungen an die Passagiere leisten zu müssen?

Bienen können ein solch außerordentlicher Umstand sein
In einem Urteil aus dem Jahr 2013 heißt es, wenn im Cockpit eines Flugzeuges Weiterlesen